Herr Skulesch, wann empfehlen Sie Ihren Mandanten üblicherweise, im Rahmen einer Nachfolgeplanung über die Errichtung einer Familienholding nachzudenken?
Stefan Skulesch: Eine Familienholding dient dem Zweck, das Vermögen der Familie in einer einheitlichen Organisationsstruktur zu bündeln und die Beteiligung der einzelnen Familienmitglieder sozusagen „vor die Klammer“ zu ziehen. Hierfür kann es ja nach Einzelfall eine Vielzahl von rechtlichen und steuerlichen Gründen geben. Etwa das Bestehen einer Vielzahl von Erbberechtigten, das Bedürfnis, die Vermögensverwaltung in einzelnen Händen zu konzentrieren, oder die Nutzung der gesetzlichen Steuervorteile.
Welches ist nach Ihrer Erfahrung der Hauptanwendungsfall der Familienholding?
Stefan Skulesch: Üblicherweise verwendet man eine Familienholding in den Fällen, in denen ein nur schwer teilbarer Nachlass „droht“, etwa bei Immobilien- oder Unternehmensvermögen. Aufgrund der Besonderheiten des Immobilienvermögens liegt aber hier sicher der Hauptanwendungsfall.