Karsten Seidel
Rechtsanwalt/Steuerberater, K&L Gates LLP

Herr Seidel, würden Sie jetzt in Kryptowährungen investieren?

Karsten Seidel: Herr Kleyboldt, bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich dazu nichts sagen kann. Ich beschäftige mich mit den steuerlichen Konsequenzen für Privatinvestoren. Investmentempfehlungen sind doch eher Ihr Beritt.

Also gut. Aber die steuerlichen Konsequenzen dürften für private Investoren insgesamt überschaubar sein.

Karsten Seidel: Das ist zum Teil richtig, weil in diesem Zusammenhang nur wenige steuerliche Vorschriften für den Privatinvestor relevant werden. Bei der Anwendung dieser Vorschriften auf Kryptowährungen bestehen im Detail aber teilweise noch erhebliche Unsicherheiten. Um steuerliche Konsequenzen überhaupt ermitteln zu können, muss erst einmal geklärt werden, was Kryptowährungen überhaupt sind. Klären Sie unsere Leser bitte auf. Karsten Seidel: Je nach Lebensbereich werden unterschiedliche Qualifikationen der Kryptowährungen vorgenommen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht versteht Kryptowährungen als Rechnungseinheit und damit als Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes. Daraus leitet sie Erlaubnisvorbehalte und Eingriffsbefugnisse her. Der Europäische Gerichtshof hat in einem rein umsatzsteuerrechtlichen Zusammenhang die Kryptowährungen mit gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt. Die Community hat das natürlich erfreut, weil damit eine Umsatzsteuerfreiheit beim Einsatz von respektive beim Handel mit Kryptowährungen einhergeht. Kryptowährungen sind aber kein Geld im Sinne einer gesetzlichen Währung. Es fehlt am Annahmezwang. Ein Gläubiger ist nicht verpflichtet, seine Forderung durch Kryptowährung befriedigen zu lassen. Das Bilanzsteuerrecht erfasst Kryptowährungen zumindest als aktivierungsfähige Vermögensgegenstände.

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