Neues Störfeuer oder Potenziale für die Unternehmensnachfolge in Zeiten der Krise?
Ein Blick in die Praxis und Ausblick auf neue Entwicklungen. Interview mit DR. MAREN GRÄFE
Sehr geehrte Frau Dr. Gräfe, Sie berichteten in der 2019er Februarausgabe unseres Hefts über das Thema der Erbschaftsteuernotfallplanung und die neuen Herausforderungen für die Unternehmensnachfolge, die sich aus den seit Mitte 2016 geltenden gesetzlichen Regelungen im Erschaft- und Schenkungsteuergesetz, dem ErbStG, ergeben. Hat sich die Lage Ihrer Meinung nach und mit Blick auf die Praxis entspannt? Oder gibt es neue Störfeuer?
DR. MAREN GRÄFE: Entspannt sieht anders aus! Zunächst einmal kann man zwar positiv festhalten, dass es nunmehr umfangreiche Stellungnahmen der Finanzverwaltung in Form der ErbSt-Richtlinien und Erlasse gibt, die die Auslegung der komplexen gesetzlichen Regelung betreffen.
Weg von Standardanlagen – Private Equity in Versicherungen
Was haben Versicherungsprodukte mit Private Equity zu tun?
GABRIEL SPIRIG: Schauen Sie, angesichts des anhaltenden Niedrigzinsumfelds führt für Investoren eigentlich kein Weg an alternativen Anlageklassen vorbei.
Besonders Private Equity zieht immer mehr Kapital an. Das merken wir, da es für deutsche Investoren und Anleger viele Probleme im Zusammenhang mit Direktinvestments in dieser Anlageklasse gibt.
Welche Probleme meinen Sie?
GABRIEL SPIRIG: Zum Beispiel Vertriebsbeschränkungen. Privatanleger, die in Private Equity (PE) und/oder Hedge Fund (HF) investieren möchten, sehen sich mit regulatorischen Hürden konfrontiert. Ein direktes Investment in PE/HF ist für Privatanleger normalerweise nicht möglich, da diese in der Regel als alternative Investmentfonds zu qualifizieren sind. Deshalb ist das Anlageuniversum stark eingeschränkt. Das Anbieten und Platzieren von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermögens in Deutschland zieht Anzeige- und Genehmigungsverfahren für den Manager des Fonds nach sich. Diese strengen Registrierungsauflagen wird ein ausländischer PE-/HF-Manager im Normalfall nicht erfüllen. Viele der besonders erfolgreichen Fonds haben ihr Domizil im Nicht-EU-Ausland. Deutsche Anleger werden also Probleme haben, diese attraktiven Fonds zu kaufen.
Alternative Finanzierung in Sondersituationen und Krisenzeiten
Über die Hälfte der kleinen und mittleren Unternehmen hat Schwierigkeiten bei der Nachfolgeregelung, so der DIHK-Report zur Unternehmensnachfolge 2019. Dabei kämpfen Unternehmer nicht nur mit bürokratischen Hürden, sondern auch die Finanzierung stellt eine große Herausforderung dar:
Laut DIHK-Report bereitet es 39 Prozent der Befragten Probleme, die Nachfolge zu finanzieren.
Zudem müssen sich viele Unternehmen derzeit oder auch künftig aufgrund der Coronakrise neu aufstellen und wichtige Restrukturierungsmaßnahmen einleiten. Klassische Banken stehen hier wegen verschärfter Regularien oftmals nicht als Finanzierungspartner zur Verfügung.
Wir sprachen mit CARL-JAN VON DER GOLTZ, Geschäftsführender Gesellschafter der Maturus Finance GmbH, über mögliche Alternativen in der Unternehmensfinanzierung, auch in Krisenzeiten. Maturus Finance unterstützt Mittelständler seit 2005 mit objektbasierten Finanzierungsmodellen wie Sale & Lease Back.
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Immobilienvermögen – wann lohnt sich eine Familienholding?
Herr Skulesch, wann empfehlen Sie Ihren Mandanten üblicherweise, im Rahmen einer Nachfolgeplanung über die Errichtung einer Familienholding nachzudenken?
Stefan Skulesch: Eine Familienholding dient dem Zweck, das Vermögen der Familie in einer einheitlichen Organisationsstruktur zu bündeln und die Beteiligung der einzelnen Familienmitglieder sozusagen „vor die Klammer“ zu ziehen. Hierfür kann es ja nach Einzelfall eine Vielzahl von rechtlichen und steuerlichen Gründen geben. Etwa das Bestehen einer Vielzahl von Erbberechtigten, das Bedürfnis, die Vermögensverwaltung in einzelnen Händen zu konzentrieren, oder die Nutzung der gesetzlichen Steuervorteile.
Welches ist nach Ihrer Erfahrung der Hauptanwendungsfall der Familienholding?
Stefan Skulesch: Üblicherweise verwendet man eine Familienholding in den Fällen, in denen ein nur schwer teilbarer Nachlass „droht“, etwa bei Immobilien- oder Unternehmensvermögen. Aufgrund der Besonderheiten des Immobilienvermögens liegt aber hier sicher der Hauptanwendungsfall.
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Familienverbrauchsstiftung als Gestaltungsmittel in der Nachfolgeplanung
Herr Blusz, beinahe auf jeder Veranstaltung zur Nachfolgeplanung werden zur zeit Vorträge über Familienstiftungen gehalten. Haben Berater ein neues Produkt entdeckt oder was verbirgt sich dahinter?
Pawel Blusz: Stiftungen waren schon immer ein Bestandteil der Nachfolgeplanung. Klassischerweise kamen sie auf die Agenda, wenn der Mandant keinen direkten Nachfolger hatte, das Vermögen aber zusammenhalten wollte. Die Erbschaftsteuerreform hat zu einer Renaissance von Stiftungslösungen geführt und ist der Grund für die große Beliebtheit auf Veranstaltungen. Diese Reform setzte die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, wonach es bei einer Übertragung von Familienunternehmen keine vollständige Steuerbefreiung geben kann, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Schenkung- oder Erbschaftsteuer (auf das erhaltene Unternehmen) aus eigenem Vermögen oder aus dem damit übertragenen (Privat-)Vermögen zu zahlen. So kann eine gleichzeitige Vererbung eines Unternehmens und privaten Vermögens dazu führen, dass auf das Privatvermögen eine Steuerbelastung in Höhe von 80 Prozent entfällt. Das ist keinesfalls der schlimmste, unwahrscheinliche Fall, sondern entspricht einer Steuerbelastung des Privatvermögens in Höhe von 30 Prozent (Spitzensteuersatz bei Steuerklasse I, Kinder und Ehegatte).
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Erbschaft- und Schenkungsteuernotfallplanung – auch ohne Schenkungsanlässe
Sehr geehrte Frau Dr. Gräfe, Mitte 2016 ist ein neues Erbschaftsteuergesetz in Kraft getreten. Warum sollten sich Unternehmerfamilien Ihrer Meinung nach mit diesem Thema beschäftigen? Die meisten Familien haben ja noch vor Inkrafttreten der Reform ihre Anteile an die nächste Generation übertragen.
Dr. Maren Gräfe: Dieses Argument höre ich immer wieder. Aber das bedeutet nicht, dass es für diese Familien keinen Handlungsbedarf gibt.
Die Erbschaftsteuerreform war nicht die erste und wird auch sicherlich nicht die letzte sein. Aber derzeit spielen wir mit diesem Schiedsrichter. Festzuhalten ist, dass die Regelungen, die seit Mitte 2016 für die Unternehmensübergaben gelten, den – geplanten und ungeplanten – Generationswechsel in Unternehmen deutlich erschweren und zu einer immensen und teilweise existenzbedrohenden Liquiditätsbelastung werden können.
Steuerfreie Vermögensübertragung mit dem Wohnungsunternehmen
Herr Dr. Häfele, wir blicken auf ein turbulentes Jahr 2018 zurück, das auch seine Spuren an den Finanzmärkten hinterlassen hat. Inwieweit hatten diese Entwicklungen aus Ihrer Sicht Auswirkungen auf das Thema Nachfolgeplanung?
Dr. Markus Häfele: Die Turbulenzen am Aktienmarkt haben unter anderem dazu geführt, dass sie das Thema der Nachfolgeplanung erheblich erschwert haben. Können Sie das bitte etwas genauer beschreiben?
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Verbrauchsstiftungen als Alternative zur „ewigen Stiftung“
Warum haben Verbrauchsstiftungen mittlerweile einen dermaßen hohen Stellenwert?
Ralf Lüdeke: Da viele Stiftungen aufgrund des niedrigen Zinsniveaus erhebliche Probleme haben, ihre Verwaltung und die Stiftungszwecke aus den Erträgen des Vermögensstocks zu finanzieren, liegt es nahe, über eine Verbrauchsstiftung nachzudenken.
Können Sie kurz beschreiben, was eine Verbrauchsstiftung ist?
Ralf Lüdeke: Gern! Eine Stiftung ist – wie die meisten wohl wissen – eine rechtsfähige Körperschaft, also eine sogenannte juristische Person mit eigenem Vermögen, die auf Dauer angelegt ist.
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Verbrauchsstiftungen in der Praxis und im Wandel der Zeit
Herr Seifart, unter Finanzplanern geht die Diskussion angesichts der Situation auf dem Finanzmarkt um, wie sinnvolle Ansätze für Stiftungsgründungen aussehen können.Und gleich hinterhergefragt: Was ist aus Ihrer Sicht, der Sicht des Praktikers, an dem Thema Verbrauchsstiftungen dran?
Jörg Seifart: Fangen wir mit dem ersten Teil Ihrer Frage an und gestatten Sie mir ein wenig auszuholen, welche Herausforderungen es auf dem Kapitalmarkt für Stiftungen gibt. Ausgehend von der Definition aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch werden Stiftungen nur anerkannt, wenn sie für die Ewigkeit gegründet sind. Gleiches gilt für die Überlebensfähigkeit – faktisch, finanzplanerisch und juristisch – von Stiftungen in Deutschland, wenn sie, ohne behördliche Sanktionen befürchten zu müssen, dauerhaft existieren wollen. Das erkennen Sie am Gesetzestext. Dort heißt es, dass Stiftungen ihren Zweck dauerhaft mit den Erträgen des Vermögens umsetzen können müssen. Anderenfalls muss die Behörde von ihrem Anerkennungsvorbehalt Gebrauch machen und die Gründung der Stiftung ablehnen.
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Der Erbschein – Muss das sein?
Herr Skulesch, welche Möglichkeiten hat ein Erblasser, seine Nachfolge zu regeln?
Stefan Skulesch: Die schlechteste Möglichkeit ist, er regelt gar nichts. In diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, mit allen möglicherweise unerwünschten gesetzlichen Effekten wie umfangreiche und unflexible Miterbengemeinschaften. Der Erblasser kann aber auch ein einfaches privatschriftliches Testament verfassen, er kann ein Testament durch Erklärung vor einem Notar errichten, oder er kann mit anderen Personen zusammen einen notariellen Erbvertrag schließen. Letzterer hat den Charme, wechselbezügliche Verfügungen treffen zu können. Das sind solche, die der Vertragspartner nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr ohne Weiteres aufheben oder ändern kann.
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