Immobilienvermögen – wann lohnt sich eine Familienholding?

Herr Skulesch, wann empfehlen Sie Ihren Mandanten üblicherweise, im Rahmen einer Nachfolgeplanung über die Errichtung einer Familienholding nachzudenken?

Stefan Skulesch: Eine Familienholding dient dem Zweck, das Vermögen der Familie in einer einheitlichen Organisationsstruktur zu bündeln und die Beteiligung der einzelnen Familienmitglieder sozusagen „vor die Klammer“ zu ziehen. Hierfür kann es ja nach Einzelfall eine Vielzahl von rechtlichen und steuerlichen Gründen geben. Etwa das Bestehen einer Vielzahl von Erbberechtigten, das Bedürfnis, die Vermögensverwaltung in einzelnen Händen zu konzentrieren, oder die Nutzung der gesetzlichen Steuervorteile.

Welches ist nach Ihrer Erfahrung der Hauptanwendungsfall der Familienholding?

Stefan Skulesch: Üblicherweise verwendet man eine Familienholding in den Fällen, in denen ein nur schwer teilbarer Nachlass „droht“, etwa bei Immobilien- oder Unternehmensvermögen. Aufgrund der Besonderheiten des Immobilienvermögens liegt aber hier sicher der Hauptanwendungsfall.

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Familienverbrauchsstiftung als Gestaltungsmittel in der Nachfolgeplanung

Herr Blusz, beinahe auf jeder Veranstaltung zur Nachfolgeplanung werden zur zeit Vorträge über Familienstiftungen gehalten. Haben Berater ein neues Produkt entdeckt oder was verbirgt sich dahinter?

Pawel Blusz: Stiftungen waren schon immer ein Bestandteil der Nachfolgeplanung. Klassischerweise kamen sie auf die Agenda, wenn der Mandant keinen direkten Nachfolger hatte, das Vermögen aber zusammenhalten wollte. Die Erbschaftsteuerreform hat zu einer Renaissance von Stiftungslösungen geführt und ist der Grund für die große Beliebtheit auf Veranstaltungen. Diese Reform setzte die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, wonach es bei einer Übertragung von Familienunternehmen keine vollständige Steuerbefreiung geben kann, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Schenkung- oder Erbschaftsteuer (auf das erhaltene Unternehmen) aus eigenem Vermögen oder aus dem damit übertragenen (Privat-)Vermögen zu zahlen. So kann eine gleichzeitige Vererbung eines Unternehmens und privaten Vermögens dazu führen, dass auf das Privatvermögen eine Steuerbelastung in Höhe von 80 Prozent entfällt. Das ist keinesfalls der schlimmste, unwahrscheinliche Fall, sondern entspricht einer Steuerbelastung des Privatvermögens in Höhe von 30 Prozent (Spitzensteuersatz bei Steuerklasse I, Kinder und Ehegatte).

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Erbschaft- und Schenkungsteuernotfallplanung – auch ohne Schenkungsanlässe

Sehr geehrte Frau Dr. Gräfe, Mitte 2016 ist ein neues Erbschaftsteuergesetz in Kraft getreten. Warum sollten sich Unternehmerfamilien Ihrer Meinung nach mit diesem Thema beschäftigen? Die meisten Familien haben ja noch vor Inkrafttreten der Reform ihre Anteile an die nächste Generation übertragen.

Dr. Maren Gräfe: Dieses Argument höre ich immer wieder. Aber das bedeutet nicht, dass es für diese Familien keinen Handlungsbedarf gibt.

Die Erbschaftsteuerreform war nicht die erste und wird auch sicherlich nicht die letzte sein. Aber derzeit spielen wir mit diesem Schiedsrichter. Festzuhalten ist, dass die Regelungen, die seit Mitte 2016 für die Unternehmensübergaben gelten, den – geplanten und ungeplanten – Generationswechsel in Unternehmen deutlich erschweren und zu einer immensen und teilweise existenzbedrohenden Liquiditätsbelastung werden können.

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Steuerfreie Vermögensübertragung mit dem Wohnungsunternehmen

Herr Dr. Häfele, wir blicken auf ein turbulentes Jahr 2018 zurück, das auch seine Spuren an den Finanzmärkten hinterlassen hat. Inwieweit hatten diese Entwicklungen aus Ihrer Sicht Auswirkungen auf das Thema Nachfolgeplanung?

Dr. Markus Häfele: Die Turbulenzen am Aktienmarkt haben unter anderem dazu geführt, dass sie das Thema der Nachfolgeplanung erheblich erschwert haben. Können Sie das bitte etwas genauer beschreiben?

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Verbrauchsstiftungen als Alternative zur „ewigen Stiftung“

Warum haben Verbrauchsstiftungen mittlerweile einen dermaßen hohen Stellenwert?

Ralf Lüdeke: Da viele Stiftungen aufgrund des niedrigen Zinsniveaus erhebliche Probleme haben, ihre Verwaltung und die Stiftungszwecke aus den Erträgen des Vermögensstocks zu finanzieren, liegt es nahe, über eine Verbrauchsstiftung nachzudenken.

Können Sie kurz beschreiben, was eine Verbrauchsstiftung ist?

Ralf Lüdeke: Gern! Eine Stiftung ist – wie die meisten wohl wissen – eine rechtsfähige Körperschaft, also eine sogenannte juristische Person mit eigenem Vermögen, die auf Dauer angelegt ist.

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Verbrauchsstiftungen in der Praxis und im Wandel der Zeit

Herr Seifart, unter Finanzplanern geht die Diskussion angesichts der Situation auf dem Finanzmarkt um, wie sinnvolle Ansätze für Stiftungsgründungen aussehen können.Und gleich hinterhergefragt: Was ist aus Ihrer Sicht, der Sicht des Praktikers, an dem Thema Verbrauchsstiftungen dran?

Jörg Seifart: Fangen wir mit dem ersten Teil Ihrer Frage an und gestatten Sie mir ein wenig auszuholen, welche Herausforderungen es auf dem Kapitalmarkt für Stiftungen gibt. Ausgehend von der Definition aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch werden Stiftungen nur anerkannt, wenn sie für die Ewigkeit gegründet sind. Gleiches gilt für die Überlebensfähigkeit – faktisch, finanzplanerisch und juristisch – von Stiftungen in Deutschland, wenn sie, ohne behördliche Sanktionen befürchten zu müssen, dauerhaft existieren wollen. Das erkennen Sie am Gesetzestext. Dort heißt es, dass Stiftungen ihren Zweck dauerhaft mit den Erträgen des Vermögens umsetzen können müssen. Anderenfalls muss die Behörde von ihrem Anerkennungsvorbehalt Gebrauch machen und die Gründung der Stiftung ablehnen.

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Der Erbschein – Muss das sein?

Herr Skulesch, welche Möglichkeiten hat ein Erblasser, seine Nachfolge zu regeln?

Stefan Skulesch: Die schlechteste Möglichkeit ist, er regelt gar nichts. In diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, mit allen möglicherweise unerwünschten gesetzlichen Effekten wie umfangreiche und unflexible Miterbengemeinschaften. Der Erblasser kann aber auch ein einfaches privatschriftliches Testament verfassen, er kann ein Testament durch Erklärung vor einem Notar errichten, oder er kann mit anderen Personen zusammen einen notariellen Erbvertrag schließen. Letzterer hat den Charme, wechselbezügliche Verfügungen treffen zu können. Das sind solche, die der Vertragspartner nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr ohne Weiteres aufheben oder ändern kann.

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Neue Möglichkeiten im Financial Planning: digitale Immobilieninvestments

Herr Dr. Wilhelm, was sind digitale Immobilieninvestments?

Dr. Oliver Wilhelm: Lassen Sie mich dazu kurz ausholen. Immobilien gehören nach wie vor zu den interessantesten Investitionsmöglichkeiten, gerade in Zeiten niedriger Zinsen gelten sie als wertstabil und erzielen solide Renditen. Doch genau hier liegt das Problem für viele Privatanleger, denn wegen der ungebrochenen Nachfrage sind die Preise für Wohnungen und Häuser hoch. Vor allem in attraktiven Lagen war der Zugang zu renditestarken Objekten daher bislang oftmals nur institutionellen oder sehr vermögenden Investoren vorbehalten. Eine neue digitale Anlageoption, welche die Immobilie flexibel investierbar macht – das digitale Crowdinvesting für Immobilien – war der Ursprung, damit eine deutlich größere Zielgruppe Zugang bekommt.

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Steuerliche Folgen bei Investments in Kryptowährungen

Herr Seidel, würden Sie jetzt in Kryptowährungen investieren?

Karsten Seidel: Herr Kleyboldt, bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich dazu nichts sagen kann. Ich beschäftige mich mit den steuerlichen Konsequenzen für Privatinvestoren. Investmentempfehlungen sind doch eher Ihr Beritt.

Also gut. Aber die steuerlichen Konsequenzen dürften für private Investoren insgesamt überschaubar sein.

Karsten Seidel: Das ist zum Teil richtig, weil in diesem Zusammenhang nur wenige steuerliche Vorschriften für den Privatinvestor relevant werden. Bei der Anwendung dieser Vorschriften auf Kryptowährungen bestehen im Detail aber teilweise noch erhebliche Unsicherheiten. Um steuerliche Konsequenzen überhaupt ermitteln zu können, muss erst einmal geklärt werden, was Kryptowährungen überhaupt sind. Klären Sie unsere Leser bitte auf. Karsten Seidel: Je nach Lebensbereich werden unterschiedliche Qualifikationen der Kryptowährungen vorgenommen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht versteht Kryptowährungen als Rechnungseinheit und damit als Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes. Daraus leitet sie Erlaubnisvorbehalte und Eingriffsbefugnisse her. Der Europäische Gerichtshof hat in einem rein umsatzsteuerrechtlichen Zusammenhang die Kryptowährungen mit gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt. Die Community hat das natürlich erfreut, weil damit eine Umsatzsteuerfreiheit beim Einsatz von respektive beim Handel mit Kryptowährungen einhergeht. Kryptowährungen sind aber kein Geld im Sinne einer gesetzlichen Währung. Es fehlt am Annahmezwang. Ein Gläubiger ist nicht verpflichtet, seine Forderung durch Kryptowährung befriedigen zu lassen. Das Bilanzsteuerrecht erfasst Kryptowährungen zumindest als aktivierungsfähige Vermögensgegenstände.

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IDD und MiFID II: Unterschiede trotz Angleichung

Welches Ziel verfolgt der Gesetzgeber bei der Umsetzung von IDD und MiFID II?

Jens Reichow: Bislang gab es für Versicherungspolicen und Finanzanlagen unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen.

Gleichwohl ist die Interessenlage jedoch oftmals vergleichbar. Ziel des Gesetzgebers ist es daher, eine Angleichung der gesetzlichen Regelungssysteme zu erreichen.

Ist ihm dies gelungen?

Jens Reichow: Weitestgehend schon. Gerade im Bereich der Beratungs- und Aufklärungspflichten, insbesondere hinsichtlich der Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung,

erfolgte eine Angleichung. Allerdings gibt es nach wie vor einige Unterschiede hinsichtlich der Vermittlung von Fondspolicen nach IDD und der Vermittlung von Finanzanlagen

nach MiFID II.

Welche Unterschiede gibt es noch?

Jens Reichow: Unterschiede bestehen nach wie vor bei der Frage, wann der Vermittler eine Vergütung vom Produktgeber annehmen darf. Darf bei der Vermittlung einer Fondspolice die Qualität der Beratung

und Vermittlung durch die Zahlung der Vergütung nicht verschlechtert werden, so muss die Vergütung bei der Vermittlung von Finanzanlagen die Beratung verbessern. Der Maßstab ändert sich also.

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